dilohver

Allgemeine Geschäfts­bedingungen

Teil A - Allgemeiner Teil
1. Geltungsbereich, Vertragspartner und Begriffsbestimmungen
  1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) der DILOHVER Datenschutz & Consultant GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Salvatore Piciocchi, Grünwalder Weg 32, 82041 Oberhaching, Deutschland (nachfolgend „Auftragnehmer“), gelten für alle Verträge, die ein Unternehmer (nachfolgend geschlechtsneutral „Auftraggeber“, gemeinsam auch „Parteien“) mit dem Auftragnehmer hinsichtlich der vom Auftragnehmer angebotenen Leistungen abschließt. Verwendet der Auftraggeber entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen, wird deren Geltung und Einbeziehung hiermit widersprochen; es sei denn, es ist etwas anderes zwischen den Parteien vereinbart.
  2. Diese AGB gelten auch ausschließlich, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Bedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Leistung für diesen ohne besonderen Vorbehalt ausführt.
  3. Diese AGB gelten ausschließlich, wenn der Auftraggeber Unternehmer ist. Unternehmer ist gem. § 14 BGB eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Verbraucher ist gem. § 13 BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
  4. Die Leistungen des Auftragnehmers richtet sich ausschließlich an Unternehmer gem. der Ziffer 1.3. dieser AGB. Der Auftragnehmer kann daher vor Vertragsschluss verlangen, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer seine Unternehmereigenschaft ausreichend nachweist. Dieses kann z.B. durch Angabe einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer eines Mitgliedstaats der Europäischen Union und einen Nachweis seiner Ansässigkeit oder durch sonstige geeignete Legitimationsnachweise (z.B. Gewerbeanmeldung, Handelsregisterauszug) erfolgen. Die für den Legitimationsnachweise erforderlichen Daten sind vom Auftraggeber vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben.
  5. Sofern zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart wird, gelten diese AGB in der zum Zeitpunkt der Beauftragung des Auftraggebers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass der Auftragnehmer in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen muss. Im Einzelfall getroffene, individuell geschlossene Rahmenvereinbarungen oder sonstige Verträge mit dem Auftraggeber bedürfen der Schriftform (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) und haben in jedem Fall Vorrang und werden von diesen AGB lediglich ergänzt.
2. Vertragsgegenstand
  1. Der Auftragnehmer erbringt Beratungs- und Unterstützungsleistungen im Bereich der Informationstechnologie und Datenschutz, insbesondere die Bereitstellung und Durchführung von Datenschutz-, Datenmanagement- und Datensicherheitsmaßnahmen (nachfolgend „Beratungsleistungen“, bzw. gemeinsam mit „DSB-Leistungen“ auch „Leistungen“). Die konkrete Leistungsverpflichtung sowie der Inhalt und Umfang der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen ergeben sich ausschließlich aus dem Inhalt eines gesondert zwischen den Parteien geschlossenen schriftlichen Beratungsvertrags oder dem Angebot des Auftragnehmers, einschließlich sämtlicher darin enthaltener Anlagen, Hinweise und Erläuterungen. Dieser Beratungsvertrag regelt verbindlich die Rechte und Pflichten der Parteien in Bezug auf die zu erbringenden Leistungen. Eine Rechts- oder Steuerberatung ist nicht Gegenstand der vom Auftragnehmer zu erbringenden Beratungsleistungen.
  2. Auf der Grundlage der Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sind sog. nicht-öffentliche Stellen bei Vorliegen bestimmter Bedingungen verpflichtet, einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten zu benennen. Der Auftragnehmer berät und unterstützt Auftraggeber auf dienstvertraglicher Basis, damit der Auftraggeber sich entscheiden kann, die Funktion des betrieblichen Datenschutzbeauftragten an einen Dritten als externen Datenschutzbeauftragten auszulagern. Dies setzt voraus, dass sich der Auftragnehmer im Rahmen von Vorgesprächen mit dem Auftraggeber ein Bild über die Verarbeitungen personenbezogener Daten und die dabei eingesetzten IT-Systeme beim Auftraggeber verschafft. Die konkrete Leistungsverpflichtung, die Aufgaben gemäß Art. 39 DSGVO sowie der Inhalt und Umfang der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen als externer Datenschutzbeauftragter (nachfolgend „DSB-Leistungen“, gemeinsam mit „Beratungsleistungen“ auch „Leistungen“), ergeben sich ausschließlich aus dem Inhalt eines gesondert zwischen den Parteien geschlossenen schriftlichen Dienstvertrags. Der Dienstvertrag ist in Verbindung mit sämtlichen darin enthaltenen Anlagen, Hinweisen und Erläuterungen verbindlich und regelt die Rechte und Pflichten der Parteien umfassend.
  3. Diese AGB gelten ferner für die Erbringung von Schulungsleistungen durch den Auftragnehmer. Für Schulungsverträge zwischen den Parteien gelten die besonderen Bedingungen unter „Teil B – Besondere Bedingungen für Schulungsverträge“ ergänzend.
  4. Bei den Leistungen des Auftragnehmers handelt es sich um Dienstleistungen gemäß §§ 611 ff. BGB. Werkvertragliche Leistungen sind nicht Gegenstand des Vertrags.
3. Leistungen und Pflichten des Auftragnehmers
  1. Der Auftragnehmer bietet seine Leistungen sowohl vor Ort beim Auftraggeber bzw. in seinen Geschäftsräumen als auch online (z.B. per Online-Video-Konferenz oder telefonisch) an. Der Inhalt der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der jeweils geltenden Tarif- und Leistungsbeschreibung (nachfolgend „Leistungsbeschreibung“), die Bestandteil eines gesondert zwischen den Parteien abgeschlossenen schriftlichen Vertrags ist.
  2. Bei Leistungen vor Ort beim Auftraggeber erbringt der Auftragnehmer diese an einem zwischen den Parteien vereinbarten Ort bzw. in seinen Geschäftsräumen im persönlichen Kontakt mit dem Auftraggeber.
  3. Bei Online-Leistungen erbringt der Auftragnehmer seine Leistungen ausschließlich in elektronischer Form per Online-Video-Konferenz unter Einsatz entsprechender technischer Mittel. Hierzu benötigt der Auftraggeber insbesondere ein geeignetes Endgerät und einen Zugang zum Internet sowie eine Anwendungssoftware. Für die Bereitstellung der Anwendungssoftware kann der Auftragnehmer Dienste Dritter in Anspruch nehmen. Die Systemvoraussetzungen findet der Auftraggeber in der jeweiligen Leistungsbeschreibung des Auftragnehmers. Für das Vorliegen der technischen Systemvoraussetzungen ist der Auftraggeber selbst verantwortlich. Eine Haftung des Auftragnehmers aufgrund des Nichtvorliegens der technischen Systemvoraussetzungen bzw. bei Vorliegen eines Mangels dieser beim Auftraggeber ist ausgeschlossen.
  4. Der Auftragnehmer erbringt die Leistungen mit größtmöglicher Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit nach dem bei Abschluss des Vertrags geltenden aktuellen Stand der Technik. Einen bestimmten Erfolg schuldet der Auftragnehmer aber nicht. Insbesondere übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr dafür, dass sich beim Auftraggeber ein bestimmter Erfolg einstellt oder dass der Auftraggeber ein bestimmtes Leistungsziel erreicht.
  5. Der Auftragnehmer ist in der Wahl des Leistungsorts grundsätzlich frei. Erfordert die Tätigkeit die Anwesenheit an einem bestimmten Ort, ist der Auftragnehmer dort zur Leistungserbringung verpflichtet. Der Auftragnehmer ist in der Einteilung seiner Arbeitszeit frei. Er hat sich jedoch für die Zusammenarbeit der Parteien und für die Einhaltung von Terminen mit dem Auftraggeber abzustimmen.
  6. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich in Schriftform informieren, wenn er Hindernisse oder Beeinträchtigungen erkennt oder erkennen musste, die Auswirkung auf seine Leistungserbringung haben können.
4. Personal des Auftragnehmers
  1. Der Auftragnehmer ist bei der Wahl der für die Erbringung des Leistungsgegenstandes eingesetzten Personen frei. Der Auftragnehmer ist für die sorgfältige Auswahl, hinreichende Qualifikation und regelmäßige Überwachung der eingesetzten Personen verantwortlich. Sofern die vom Auftragnehmer eingesetzten Personen dem Auftraggeber namentlich benannt werden, entspricht dies dem jeweils aktuellen Planungsstand. Ein Anspruch auf Einsatz einer bestimmten Person besteht nicht. Der Auftragnehmer wird sich jedoch vorbehaltlich eines rechtzeitig vorangekündigten Austauschs um einen kontinuierlichen Einsatz der genannten Personen bemühen. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer im Falle fehlender Qualifikation der eingesetzten Personen oder sonstiger unzumutbarer Gründe unverzüglich hierüber in Schriftform informieren. Gegenüber den eingesetzten Personen ist der Auftragnehmer insbesondere auch in den Räumlichkeiten des Auftraggebers allein weisungsbefugt. Beide Parteien werden geeignete Maßnahmen ergreifen, um eine Arbeitnehmerüberlassung zu verhindern.
5. Subunternehmer des Auftragnehmers
  1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, für die Erbringung des Leistungsgegenstandes verbundene Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG oder Dritte als Subunternehmer einzuschalten.
  2. Der Auftragnehmer wird die Vereinbarungen mit seinem Subunternehmer so ausgestalten, dass sie in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser AGB stehen.
6. Vertragsschluss und Vertragssprache
  1. Der Auftragnehmer versendet auf Anfrage oder nach eigenem Ermessen unverbindliche Angebote sowie Vertragsdokumente, die noch nicht vom Auftragnehmer unterzeichnet sind. Diese stellen kein rechtsverbindliches Angebot, sondern lediglich eine Einladung zur Abgabe eines Vertragsangebots durch den Auftraggeber dar.
  2. Die Beauftragung der vom Auftraggeber zuvor ausgewählten Leistungen oder die Unterzeichnung des Vertrags durch den Auftraggeber gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Beauftragung nichts anderes ergibt, ist der Auftragnehmer berechtigt, das Vertragsangebot des Auftraggebers innerhalb von vier Wochen nach Zugang beim Auftragnehmer anzunehmen.
  3. Die Annahme erfolgt entweder,
    – indem der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine Annahmeerklärung (z.B. durch Auftragsbestätigung oder Unterzeichnung des Vertrags) in Schrift- oder Textform (z.B. per Brief oder E-Mail) übermittelt, wobei insoweit der Zugang der Annahmeerklärung beim Auftraggeber maßgeblich ist, oder
    – indem der Auftragnehmer mit der Ausführung der beauftragen Leistungen auf Anforderung des Auftraggebers beginnt und dieses dem Auftraggeber anzeigt. Liegen mehrere der vorgenannten Alternativen vor, kommt der Vertrag in dem Zeitpunkt zustande, in dem eine der vorgenannten Alternativen zuerst eintritt. Die Frist zur Annahme des Angebots beginnt am Tag nach der Absendung des Angebots durch den Auftraggeber zu laufen. Die Frist endet mit dem Ablauf der zuvor in Ziffer 6.3. genannten Frist.
  4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, einen Vertragsschluss ohne Angabe von Gründen abzulehnen, insbesondere wenn:
    – das erforderliche Vertrauensverhältnis nicht erwartet werden kann,
    – er aufgrund seiner Spezialisierung oder aus gesetzlichen Gründen die beabsichtigten Leistungen nicht erbringen kann oder darf, oder
    – die beauftragten Leistungen ihn in Gewissenskonflikte bringen könnten.
    Eine Ablehnung wird dem Auftraggeber in Textform (z. B. per E-Mail) mitgeteilt.
  5. Nach Ablauf von vier Wochen nach Zugang des vom Auftraggeber unterzeichneten Vertrages gilt das Angebot des Auftraggebers als angenommen, wenn der Auftragnehmer es nicht ausdrücklich ablehnt.
  6. Der Vertragsschluss erfolgt ausschließlich in deutscher Sprache.
  7. Sofern die Parteien Sonderkonditionen vereinbart haben, gelten diese grundsätzlich nicht für gleichzeitig laufende und zukünftige Vertragsverhältnisse mit dem Auftraggeber und sind schriftlich festzuhalten.
7. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
  1. Der Auftraggeber hat die Leistungen des Auftragnehmers durch angemessene Mitwirkungshandlungen zu fördern. Er wird insbesondere dem Auftragnehmer:

    > alle erforderlichen Informationen und Daten zur Verfügung stellen (z.B. Fragebogen ausfüllen und beantworten, sofern diese erforderlich sind, Auftragsverarbeiter mitteilen, falls vorhanden sein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten gem. Art 30 DSGVO und/oder technische und organisatorische Maßnahmen);
    > zu den üblichen Geschäftszeiten Zutritt zu seinen Räumlichkeiten und Zugang zu seinen Mitarbeitern bzw. Subunternehmern gestatten;
    > Zugang zu seinen IT-Systemen einräumen und
    > Vollmachten für seine IT-Zugänge bereitstellen

    sofern diese Leistungen vertraglich nicht in den Pflichtenkreis des Auftragnehmers fallen. Sämtliche Mitwirkungsleistungen sind vom Auftraggeber stets auf eigene Kosten und unentgeltlich für den Auftragnehmer zu erbringen.

  2. Soweit der Auftraggeber dem Auftragnehmer Informationen und Daten zur Verwendung überlässt, versichert er, dass er zur Übergabe und Verwendung dieser Informationen und Daten berechtigt ist. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Informationen und Daten zu überprüfen, insbesondere nicht im Hinblick darauf, ob sie geeignet sind, den mit der beauftragten Leistung verfolgten Zweck zu erreichen. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer insbesondere unaufgefordert und auf eigene Kosten alle für die Ausführung der Dienstleistung notwendigen Daten, Unterlagen und Informationen vollständig und so rechtzeitig zu überlassen, dass der Auftragnehmer eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht. Dies gilt entsprechend für alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung der Dienstleistung von Bedeutung sein könnten.

  3. Kommt der Auftraggeber seinen zuvor genannten Mitwirkungspflichten nicht nach und kann der Auftragnehmer aus diesem Grunde seine Leistungen ganz oder teilweise nicht innerhalb der vereinbarten Zeit erbringen, so verlängert sich der dafür vereinbarte Zeitraum angemessen. Dem Auftragnehmer entstehende und nachgewiesene Mehraufwände werden unbeschadet weiterer Rechte des Auftragnehmers auf der Grundlage der vereinbarten Konditionen gesondert vergütet.

  4. Der Auftraggeber benennt einen Ansprechpartner („Projektleiter“) sowie einen Stellvertreter als feste Bezugspersonen für alle das Projekt betreffenden Angelegenheiten. Sie sind in die Lage zu versetzen, alle das Projekt betreffenden Entscheidungen entweder selbst zu treffen oder zeitnah herbeizuführen. Der Auftraggeber stellt darüber hinaus diejenigen Mitarbeiter zur Verfügung, deren spezielle Kenntnisse zur Verwirklichung des Projekts jeweils notwendig sind.

8. Vergütung und Zahlungsbedingungen
  1. Die Leistungen des Auftragnehmers werden nach Aufwand vergütet. Sofern sich aus dem Angebot des Auftragnehmers nichts anderes ergibt, versteht sich die Vergütung in EURO und als Nettopreis zzgl. der am Tage der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
  2. Sofern zwischen den Parteien vereinbart wird, schuldet der Auftraggeber mit Abschluss des Vertrags eine Anzahlung. Die Höhe der Anzahlung wird gesondert zwischen den Parteien vereinbart und ergibt sich Angebot bzw. Rechnung des Auftragnehmers. Die Anzahlung ist nach Zugang einer Rechnung innerhalb von 7 Tagen zur Zahlung fällig.
  3. Sofern zwischen den Parteien eine Anzahlung gem. Ziffer 8.2. vereinbart wird, ist die Restsumme der vereinbarten Vergütung für die erbrachten Leistungen und getätigten Aufwendungen innerhalb von 7 Tagen nach Zugang einer Rechnung zur Zahlung fällig.
  4. Sofern die Parteien keine Anzahlung gem. Ziffer 8.2. vereinbaren, ist der Rechnungsbetrag der vereinbarten Vergütung für die erbrachten Leistungen und getätigten Aufwendungen innerhalb von 7 Tagen nach Zugang einer Rechnung zur Zahlung fällig.
  5. Der Auftragnehmer hat darüber hinaus Anspruch auf Erstattung der für die Erbringung der Leistungen erforderlichen und nachgewiesenen Aufwendungen einschließlich der Reise- und Unterbringungskosten. Die Höhe der Aufwendungen werden im Angebot des Auftragnehmers angegeben.
  6. Mit der Vergütung sind alle Vergütungsansprüche des Auftragnehmers im Zusammenhang mit der Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen, insbesondere der Erbringung der Arbeitsleistung und der Einräumung der Rechte gem. Ziffer dieses Vertrags, abgegolten.
  7. Für die Rechtzeitigkeit der zuvor genannten Zahlungen ist der Eingang des Rechnungsbetrages auf dem Geschäftskonto des Auftragnehmers maßgebend.
  8. Der Auftragnehmer behält sich eine Adress- und Bonitätsprüfung durchzuführen und bei negativer Adress- und Bonitätsprüfung abzulehnen.
  9. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Auftraggeber in Verzug. Die ausstehende Vergütung ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Der Auftragnehmer behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens (z.B. angemessene Kosten der notwendigen Rechtsverteidigung einschließlich aller Gerichts- und Anwaltskosten, Kosten für Mahnverfahren oder Inkasso) vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch des Auftragnehmers auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt. Im Falle überfälliger Forderungen werden eingehende Zahlungen des Auftraggebers zunächst auf etwaige Kosten und Zinsen und anschließend auf die älteste Forderung angerechnet.
  10. Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten mit der Hauptforderung des Auftragnehmers gegenseitig verknüpft oder von diesem anerkannt sind.
  11. Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung des Auftraggebers stammt aus demselben Vertragsverhältnis und ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Zur Geltendmachung des Rechts ist eine schriftliche Anzeige an den Auftragnehmer erforderlich.
  12. Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass der Anspruch des Auftragnehmers auf die Vergütung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, so ist der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB).
  13. Die DSB-Leistungen kann der Auftraggeber neben der Zahlungsart Rechnung per Banküberweisung auch mit der Zahlungsart „SEPA-Lastschrift“ Bei Auswahl der Zahlungsart „SEPA-Lastschrift“ ist der Rechnungsbetrag nach Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats, nicht jedoch vor Ablauf der Frist für die Vorabinformation (sog. Prenotification), zur Zahlung fällig. Vorabinformation ist jede Mitteilung (z.B. Rechnung, Police, Vertrag) des Auftragnehmers an den Auftraggeber, die eine Belastung mittels SEPA-Lastschrift ankündigt. Der Einzug der Lastschrift erfolgt jedoch nicht vor Ablauf der Frist für die Vorabinformation. Wird die Lastschrift mangels ausreichender Kontodeckung oder aufgrund der Angabe einer falschen Bankverbindung nicht eingelöst oder widerspricht der Auftraggeber der Abbuchung, obwohl er hierzu nicht berechtigt ist, hat der Auftraggeber die durch die Rückbuchung des jeweiligen Kreditinstituts entstehenden Gebühren zu tragen, wenn er dies zu vertreten hat. Der Auftragnehmer behält sich vor, bei Auswahl der Zahlungsart SEPA-Lastschrift eine Bonitätsprüfung durchzuführen und diese Zahlungsart bei negativer Bonitätsprüfung abzulehnen.
9. Rechteeinräumung für Arbeitsergebnisse
  1. „Arbeitsergebnisse“ sind sämtliche durch die Tätigkeit des Auftragnehmers im Rahmen dieses Vertrags gefertigten Berichte, insbesondere Aufstellungen, Dokumentationen und Entwürfe.
  2. Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber an den Arbeitsergebnissen mit vollständiger Zahlung das zeitliche und örtliche unbeschränkte, unwiderrufliche, ausschließliche und nicht unterlizenzierbare Recht ein, die Arbeitsergebnisse nur für die vertraglich vereinbarten Zwecke zu verwenden. Die Arbeitsergebnisse dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers vervielfältigt, verbreitet, verwertet, bearbeitet, übersetzt, nachgedruckt oder weitergegeben werden.
  3. Das Recht an den Arbeitsergebnissen für mit dem Auftraggeber verbundene Unternehmen nach Ziffer 9.2. bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.
10. Haftung für Schäden
  1. Hinsichtlich der von dem Auftragnehmer erbrachten Leistungen haftet dieser, seine gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen uneingeschränkt:
    – bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit;
    – bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
    – bei Garantieversprechen, soweit dieses zwischen den Parteien vereinbart ist;
    – soweit der Anwendungsbereich des Produkthaftungsgesetzes eröffnet ist.
  2. Bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten ist die Haftung des Auftragnehmers auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt, sofern nicht gemäß Ziffer 1. unbeschränkt gehaftet wird. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, die der Vertrag dem Auftragnehmer nach seinem Inhalt zur Erreichung des Vertragszwecks auferlegt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten).
  3. Im Übrigen ist eine Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen.
11. Vertragslaufzeit und Kündigung
  1. Im Falle von Beratungsleistungen kommt der Vertrag mit Unterzeichnung durch beide Parteien zustande. Er endet, wenn die vereinbarten Beratungsleistungen vollständig erbracht wurden, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
  2. Im Falle von DSB-Leistungen werden die Vertragslaufzeit und Kündigungsfristen gesondert zwischen den Parteien im Dienstvertrag vereinbart.
  3. Unberührt bleibt das Recht jeder Vertragspartei, den Vertrag aus wichtigem Grunde fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Zur Kündigung aus wichtigem Grunde ist der Auftragnehmer insbesondere berechtigt, wenn der Auftraggeber fällige Zahlungen trotz Mahnung und Nachfristsetzung nicht leistet. Eine fristlose Kündigung setzt in jedem Falle voraus, dass der andere Teil schriftlich abgemahnt und aufgefordert wird, den vermeintlichen Grund zur fristlosen Kündigung in angemessener Zeit zu beseitigen.
  4. Der Vertrag kann nur in Schriftform (Schreiben mit Unterschrift per E-Mail oder Post) gekündigt werden.
  5. Bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachte Leistungen sind zu vergüten; im Fall einer durch den Auftragnehmer schuldhaft verursachten außerordentlichen Kündigung durch den Auftraggeber gilt dies nur, soweit die erbrachten Leistungen für den Auftraggeber nutzbar sind.
12. Geheimhaltung und Datenschutz
  1. Die Parteien verpflichten sich, sämtliche im Rahmen des Vertrages zugänglich gemachten Geschäftsgeheimnisse sowie sonstige als vertraulich bezeichneten oder gekennzeichneten Informationen der jeweils anderen Partei (nachfolgend „vertrauliche Informationen“) zu behandeln, Stillschweigen zu bewahren und nicht gegenüber Dritten offenzulegen, weiterzugeben oder sonst anderweitig zu verwenden, es sei denn, die Parteien sind gesetzlich oder aufgrund bestands- bzw. rechtskräftiger Behörden- oder Gerichtsentscheidung zur Offenlegung der vertraulichen Informationen verpflichtet. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt auch für Angestellte, (freie) Mitarbeiter und Dritte, denen vertrauliche Informationen von den Parteien weitergegeben und offengelegt werden.
  2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, dasjenige Erfahrungswissen (z.B. Ideen, Konzepte, Methoden und Know-how), welches im Rahmen der Vertragsdurchführung entwickelt oder offenbart wird und im Gedächtnis des Auftragnehmers oder der vom Auftragnehmer zur Leistungserbringung eingesetzten Personen gespeichert ist, zu nutzen. Dies gilt nicht im Falle der drohenden Verletzung gewerblicher Schutzrechte oder Urheberrechte des Auftraggebers. Die Verpflichtung zur Wahrung der Geheimhaltung bleibt hiervon unberührt.
  3. Die Parteien werden, die jeweils auf sie anwendbaren datenschutzrechtlichen Gesetze einhalten.
  4. Sofern und soweit der Auftragnehmer im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, werden die Parteien mit dem Abschluss des Hauptvertrags einen entsprechenden Auftragsverarbeitungsvertrag abschließen. In diesem Fall wird der Auftragnehmer als Auftragsverarbeiter im Sinne von Art. 28 Abs. 3 DSGVO tätig und wird die entsprechenden personenbezogenen Daten allein nach den Bestimmungen des Auftragsverarbeitungsvertrags und nach den Weisungen des Auftraggebers verarbeiten.
13. Höhere Gewalt
  1. Der Auftragnehmer haftet nicht in Fällen höherer Gewalt. Unter Fälle von höherer Gewalt fallen alle unvorhersehbaren und unvermeidbaren Ereignisse sowie Ereignisse, die selbst im Falle ihrer Vorhersehbarkeit außerhalb der Einflusssphäre der Parteien liegen. Im Falle von Ereignissen höherer Gewalt, die sich auf die Vertragserfüllung auswirken, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Leistungserbringung je nach Umfang und Dauer des Ereignisses höherer Gewalt zu unterbrechen und bei längerfristigen Verzögerungen ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass hieraus etwaige Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer geltend gemacht werden können. Für den Zeitraum der berechtigten Verlängerung der Leistungserbringung gerät der Auftragnehmer nicht in Verzug. Etwaige gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.
14. Schlussbestimmungen
  1. Die Abtretung von Rechten aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der jeweils anderen Partei.
  2. Für sämtliche Rechtsbeziehungen der Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
  3. Ist der Auftraggeber Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, Unternehmer i.S.v. § 14 BGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz des Auftragnehmers in München. Der Auftragnehmer ist in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Leistungsverpflichtung gemäß diesen AGB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
Teil B – Besondere Bedingungen für Schulungsverträge

Die nachfolgenden besonderen Bedingungen für Schulungsverträge gelten ergänzend zu den Regelungen des Allgemeinen Teils dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie enthalten spezifische Regelungen und haben im Falle von Widersprüchen Vorrang vor den Bestimmungen des Teil A – Allgemeiner Teil, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

1. Vertragsgegenstand
  1. Diese besonderen Bedingungen gelten für alle Verträge über die Teilnahme an Schulungen (nachfolgend „Veranstaltungen“) des Auftragnehmers (nachfolgend „Veranstalter“), die der Auftraggeber (nachfolgend „Teilnehmer“, gemeinsam mit dem Veranstalter „Parteien“) mit dem Veranstalter hinsichtlich der im Angebot des Veranstalters dargestellten Veranstaltungen abschließt.
  2. Für Verträge über die Bereitstellung digitaler Inhalte des Veranstalters gelten diese AGB entsprechend, sofern in diesen AGB nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt bzw. zwischen den Parteien etwas anderes vereinbart ist. Digitale Inhalte im Sinne dieser AGB sind Daten, die in digitaler Form erstellt und bereitgestellt werden.
  3. Gegenstand des Vertrages kann abhängig von der Leistungsbeschreibung des Veranstalters sowohl der einmalige als auch der regelmäßige Bezug von Leistungen (nachfolgend „Abonnementvertrag“) sein. Beim Abonnementvertrag verpflichtet sich der Veranstalter, dem Teilnehmer die geschuldete Leistung innerhalb der vereinbarten Vertragslaufzeit in den vertraglich geschuldeten Zeitintervallen zu erbringen.
2. Leistungen des Veranstalters
  1. Der Veranstalter bietet sowohl Präsenz- als auch Online-Live-Veranstaltungen und die Lieferung von digitalen Inhalten an. Der Inhalt der Veranstaltung bzw. der digitalen Inhalte ist aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung zu entnehmen.
  2. Die Präsenz-Veranstaltungen finden an von dem Veranstalter ausgewählten Veranstaltungsorten oder in den Räumlichkeiten des Teilnehmers statt. Der Veranstalter erbringt seine Leistungen ausschließlich im persönlichen Kontakt mit dem Teilnehmer. Der Veranstalter ist nicht verpflichtet, eine bestimmte Räumlichkeit zur Durchführung der gewünschten Veranstaltung zu nutzen, sofern sich aus der Leistungsbeschreibung des Veranstalters auf der Website des Veranstalters nichts anderes ergibt.
  3. Die vom Veranstalter angebotenen Online-Live-Veranstaltungen finden ausschließlich in elektronischer Form per Online-Video-Konferenz unter Einsatz entsprechender technischer Mittel statt. Hierzu benötigt der Teilnehmer insbesondere ein geeignetes Endgerät und einen Zugang zum Internet sowie eine Anwendungssoftware. Für die Bereitstellung der Anwendungssoftware kann der Veranstalter Dienste Dritter in Anspruch nehmen. Die Systemvoraussetzungen zur Teilnahme an einer Online-Veranstaltung findet der Teilnehmer in der jeweiligen Leistungsbeschreibung des Veranstalters. Für das Vorliegen der technischen Systemvoraussetzungen ist der Teilnehmer selbst verantwortlich. Eine Haftung des Veranstalters aufgrund des Nichtvorliegens der technischen Systemvoraussetzungen bzw. bei Vorliegen eines Mangels dieser beim Teilnehmer ist ausgeschlossen.
  4. Die vom Veranstalter angebotenen digitalen Inhalte gem. Ziffer 2. werden ausschließlich in elektronischer Form unter Einsatz entsprechender technischer Mittel bereitgestellt. Hierzu benötigt der Teilnehmer insbesondere ein geeignetes Endgerät und einen Zugang zum Internet sowie eine Anwendungssoftware. Für die Bereitstellung der Anwendungssoftware kann der Veranstalter Dienste Dritter in Anspruch nehmen. Die Systemvoraussetzungen zum Abruf der digitalen Inhalte findet der Teilnehmer in der jeweiligen Leistungsbeschreibung des Veranstalters. Für das Vorliegen der technischen Systemvoraussetzungen ist der Teilnehmer selbst verantwortlich. Eine Haftung des Veranstalters aufgrund des Nichtvorliegens der technischen Systemvoraussetzungen bzw. bei Vorliegen eines Mangels dieser beim Teilnehmer ist ausgeschlossen.
  5. Der Veranstalter erbringt seine vertragsgemäßen Leistungen mit größter Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit. Der Veranstalter schuldet jedoch keinen bestimmten Erfolg, insbesondere nicht die Erreichung eines bestimmten Leistungsziels des Teilnehmers. Dies ist überwiegend vom persönlichen Einsatz und Willen des Teilnehmers abhängig, auf den der Veranstalter keinen Einfluss hat.
  6. Der Veranstalter ist nicht verpflichtet, die Leistungen höchstpersönlich zu erbringen. Der Veranstalter kann seine Leistungen durch qualifiziertes, von ihm ausgewähltes Personal erbringen. Er ist berechtigt, für die Erbringung des Leistungsgegenstandes Dritte als Subunternehmer einzuschalten. Sofern sich aus der Leistungsbeschreibung des Veranstalters nichts anderes ergibt, hat der Teilnehmer keinen Anspruch auf Auswahl einer bestimmten Person für die Leistungserbringung.
3. Vertragsschluss und Vertragssprache
  1. Der Teilnehmer kann per Telefon, per E-Mail oder über das auf der Website des Veranstalters vorgehaltene Online-Kontaktformular eine unverbindliche Anfrage auf Abgabe eines Angebots an den Veranstalter richten.
  2. Der Teilnehmer erhält vom Veranstalter auf dessen Anfrage hin ein verbindliches Angebot über die zuvor vom Teilnehmer ausgewählten Leistungen in Schrift- oder Textform (z.B. per Brief oder E-Mail).
  3. Dieses Angebot kann der Teilnehmer gegenüber dem Veranstalter durch Rücksendung des unterschriebenen Angebots (Annahmeerklärung) innerhalb 4 Wochen ab Zugang des Angebots annehmen. Der Tag des Angebotszugangs wird für die Fristberechnung nicht mitgerechnet. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Tag des Zahlungseingangs auf dem Geschäftskonto des Veranstalters maßgeblich. Fällt der letzte Tag der Annahmefrist auf einen Samstag, Sonntag oder einen am Sitz des Teilnehmers staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag, tritt an die Stelle dieses Tages der nächste Werktag. Der Veranstalter weist den Teilnehmer in seinem Angebot besonders darauf hin, dass dieser nicht mehr an sein Angebot gebunden ist, wenn der Teilnehmer dieses nicht innerhalb der vorgenannten Frist annimmt.
  4. Der Vertragsschluss erfolgt ausschließlich in deutscher Sprache.
  5. Sofern der Teilnehmer ausdrücklich gegenüber dem Veranstalter erklärt, weitere Teilnehmer für eine Veranstaltung anzumelden, verpflichtet sich der Teilnehmer für sämtliche in diesem Zusammenhang bestehenden Ansprüche gegenüber dem Veranstalter einzustehen.
4. Mitwirkungspflichten des Teilnehmers
  1. Der Teilnehmer hat die Leistungen des Veranstalters durch angemessene Mitwirkungshandlungen zu fördern. Er wird insbesondere dem Veranstalter:
    – alle erforderlichen Informationen und Daten, vollständig und rechtzeitig zur Verfügung stellen (z.B. Übersendung der Teilnehmerliste 48 Stunden vor Veranstaltungsbeginn);
    – zu den üblichen Veranstaltungszeiten Zutritt zu seinen Räumlichkeiten, insbesondere eines für die Durchführung geeigneten Schulungsraums gestatten und Zugang zu seinen Mitarbeitern bzw. Subunternehmern gestatten;
    – die übermittelten Veranstaltungs- und Lehrmaterialien in geeigneter Form den Teilnehmern zugänglich machen, sofern diese Leistungen vertraglich nicht dem Pflichtenkreis des Veranstalters zugeordnet wurden.
    Sofern im Einzelfall keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, sind sämtliche Mitwirkungsleistungen für den Auftragnehmer unentgeltlich zu erbringen.
5. Entgelt und Zahlungsbedingungen
  1. Sofern die Parteien keinen späteren Fälligkeitstermin vereinbaren, ist die Vergütung sofort nach Vertragsschluss zur Zahlung fällig. Die Vergütung ist per Banküberweisung auf das vom Veranstalter genannte Geschäftskonto im Voraus zu überweisen.
  2. Sofern eine Bereitstellung der digitalen Inhalte in Länder außerhalb der Europäischen Union erfolgt, können im Einzelfall weitere Kosten anfallen. Diese Kosten trägt der Teilnehmer, wenn der Veranstalter diese nicht zu vertreten hat. Es können z.B. Kosten für die Geldübermittlung durch Kreditinstitute (z.B. Überweisungsgebühren, Wechselkursgebühren) entstehen.
6. Teilnahmeberechtigung und Vertragsübertragung
  1. Zur Teilnahme an der gebuchten Veranstaltung ist nur die in der Anmeldebestätigung namentlich genannte Person berechtigt. Eine Vertragsübertragung auf einen Dritten ist nur nach der vorherigen Zustimmung des Veranstalters möglich.
  2. Sofern ein Dritter in den Vertrag zwischen Teilnehmer und Veranstalter nach vorheriger Zustimmung eintritt, haften der Dritte und der Teilnehmer als Gesamtschuldner gem. § 426 BGB für sämtliche sich aus dem Vertrag ergebenden Ansprüche, insbesondere für das Teilnahmeentgelt und etwaige durch den Eintritt des Dritten entstehende Zusatzkosten.
7. Änderung oder Ausfall der Veranstaltung
  1. Änderungen oder Abweichungen der Veranstaltung betreffend Zeit, Ort, Veranstaltungsleiter und/oder Inhalt bzw. Art der Veranstaltung gem. Ziffer (z.B. Änderung des Angebots von Präsenz- auf Online-Veranstaltung), welche von dem vertraglich vereinbarten Inhalt des Vertrags abweichen, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die von dem Veranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen für den Teilnehmer nicht erheblich sind.
  2. Der Veranstalter hat eine Änderung oder Abweichung einer Veranstaltung gemäß Ziffer 1. unverzüglich nach seiner Kenntnis gegenüber dem Teilnehmer zu erklären.
  3. Im Falle einer erheblichen Leistungsänderung ist der Teilnehmer berechtigt, unentgeltlich vom Vertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer anderen, mindestens gleichwertigen Veranstaltung aus dem Programm des Veranstalters zu verlangen, sofern der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Veranstaltung ohne Entstehung von höheren Kosten anzubieten. Der Teilnehmer hat die vorgenannten Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Veranstalters über die Änderung der Veranstaltung diesem gegenüber geltend zu machen.
8. Rücktritt des Veranstalters wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl
  1. Der Veranstalter ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn eine vom Veranstalter in der jeweiligen Leistungsbeschreibung angegebene Mindestteilnehmeranzahl nicht erreicht wird.
  2. Der Veranstalter hat den Rücktritt spätestens zwei Tage vor Beginn der Veranstaltung gegenüber dem Teilnehmer in Schrift- oder Textform (per Brief oder E-Mail) zu erklären. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmeranzahl nicht erreicht werden kann, wird der Veranstalter unverzüglich von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen.
  3. Der Teilnehmer erhält das gezahlte Entgelt umgehend zurück, wenn er nicht von seinem Recht Gebrauch macht, eine mindestens gleichwertige Veranstaltung des Veranstalters zu buchen. Der Teilnehmer hat seine Forderung nach einer gleichwertigen anderen Veranstaltung unverzüglich nach Zugang der Rücktrittserklärung des Veranstalters diesem gegenüber geltend zu machen. Schadensersatzansprüche stehen dem Teilnehmer nicht zu.
9. Rücktritt des Veranstalters
  1. Der Veranstalter ist berechtigt, aus wichtigem Grund vom Vertrag zurückzutreten. Wichtige Gründe liegen insbesondere vor, wenn die Veranstaltung aufgrund von Umständen, die der Veranstalter nicht zu vertreten hat (z. B. höhere Gewalt, behördliche Anordnungen, Krankheit des Veranstaltungsleiters), abgesagt oder verschoben werden muss.
  2. In den vorgenannten Fällen ist der Veranstalter nicht verpflichtet, bereits gezahlte Entgelte zurückzuerstatten. Stattdessen wird dem Teilnehmer ein Ersatztermin angeboten, der rechtzeitig bekanntgegeben wird. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Teilnehmers sind ausgeschlossen, soweit diese nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Veranstalters beruhen.
10. Vertragliches Rücktrittsrecht des Teilnehmers - Stornierungen
  1. Der Teilnehmer kann von seiner Anmeldung für eine Veranstaltung des Veranstalters im Fall der Ziffer 11.2. ohne Angabe von Gründen zurücktreten (vertragliches Rücktrittsrecht).
  2. Der Teilnehmer kann bis zu 30 Tage vor Veranstaltungsbeginn ohne Angabe von Gründen und Entstehung von Kosten die gebuchte Veranstaltung stornieren. Die Stornierung hat der Teilnehmer unter Einhaltung der Stornierungsfrist in Schrift- oder Textform (per Brief oder E-Mail) gegenüber dem Veranstalter zu erklären. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Rechtzeitigkeit der Stornierung ist der Zugang der Erklärung beim Veranstalter.
  3. Tritt der Teilnehmer vom Vertrag zurück, ist dieser verpflichtet, pauschal folgende Entschädigung an den Veranstalter zu zahlen:
    a) bei Rücktritt zwischen dem 29. Tag und 15. Tag vor dem Veranstaltungsbeginn: 30 % des Veranstaltungsentgeltes,
    b) bei Rücktritt zwischen dem 14. Tag und 8. Tag vor dem Veranstaltungsbeginn: 50 % des Veranstaltungsentgeltes,
    c) bei Rücktritt ab dem 7. Tag vor dem Veranstaltungsbeginn: 70 % des Veranstaltungsentgeltes.
  4. Die Erstattung des Teilnahmeentgelts erfolgt innerhalb eines Zeitraums von zwei (2) Wochen ab Zugang der Stornierungserklärung. Sofern zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart ist, erstattet der Veranstalter dem Teilnehmer das Teilnahmeentgelt mit dem gleichen Zahlungsmittel zurück, welches der Teilnehmer bei der Buchung der Veranstaltung verwendet hat.
11. Einräumung von Nutzungsrechten und Überlassung von Veranstaltungs- und Lehrmaterialien
  1. Dem Veranstalter verbleiben alle urheberrechtlichen Nutzungsrechte hinsichtlich der dem Teilnehmer zur Durchführung der Veranstaltung überlassenen erforderlichen Veranstaltungs- und Lehrmaterialien (nachfolgend „Lehrinhalte“).
  2. Mit vollständiger Zahlung des geschuldeten Entgelts erhält der Teilnehmer an den überlassenen Lehrinhalten ein nicht übertragbares, einfaches, räumlich und zeitlich unbeschränktes Recht, die Lehrinhalte ausschließlich für eigene interne Zwecke zu nutzen.
  3. Alle Rechte, insbesondere die Weitergabe, Verbreitung, Vervielfältigung oder öffentliche Zugänglichmachung der Lehrinhalte bzw. die teilweise oder gesamte Aufzeichnung der Veranstaltung in Audio oder Video bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Veranstalters.
  4. Im Falle einer Buchung von Online-Live-Veranstaltungen werden dem Teilnehmer die erforderlichen Lehrinhalte ausschließlich in elektronischer Form per E-Mail oder zum Download zur Verfügung gestellt. Der Teilnehmer hat keinen Anspruch auf Überlassung der Lehrinhalte in körperlicher Form, sofern zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart wird.
12. Mängelhaftung, Bereitstellung digitaler Inhalte und Einräumung von Nutzungsrechten
  1. Für die digitalen Inhalte gilt die gesetzliche Mängelhaftung.
  2. Die Bereitstellung von digitalen Inhalten in Form von aufgezeichnetem Videomaterial erfolgt ausschließlich über die Bereitstellung eines Online-Video-Streams unter Einsatz entsprechender technischer Mittel. Die Bereitstellung von sonstigen digitalen Inhalten, die kein reproduzierbares Videomaterial enthalten, erfolgt per Bereitstellung zum Download oder E-Mail.
  3. Der Zugang zu den bereitgestellten Lernvideos wird dem Teilnehmer ab dem Zeitpunkt der Freischaltung für eine Dauer von 30 Tagen gewährt. Nach Ablauf dieses Zeitraums ist der Zugriff auf die Lernvideos nicht mehr möglich, sofern keine gesonderte Verlängerung des Zugriffszeitraums schriftlich oder in Textform vereinbart wird. Der Teilnehmer wird rechtzeitig vor Ablauf der Zugriffsfrist über das Ende der Abrufmöglichkeit informiert. Es obliegt dem Teilnehmer, die Lernvideos innerhalb der gewährten Frist abzurufen und zu nutzen. Ansprüche auf Erstattung oder Ersatz entfallen, wenn der Teilnehmer die Lernvideos nicht innerhalb der zugänglichen Frist abgerufen hat. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz wegen der Unmöglichkeit des Abrufs nach Ablauf der Frist sind ausgeschlossen, soweit diese nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Anbieters beruhen.
  4. Soweit der Veranstalter digitale Inhalte in Form von reproduzierbarem Videomaterial bereitstellt, erfolgt dies ausschließlich über die Bereitstellung eines Online-Video-Streams unter Einsatz entsprechender technischer Mittel. Für die ordnungsgemäße Reproduktion des Streams muss das System des Teilnehmers bestimmte Mindestvoraussetzungen erfüllen, die dem Teilnehmer im Angebot des Veranstalters mitgeteilt werden. Für die Einhaltung der Systemvoraussetzungen trägt der Teilnehmer die Verantwortung. Der Veranstalter haftet nicht für technische Probleme, die auf mangelhafte Systemvoraussetzungen beim Teilnehmer zurückzuführen sind.
  5. Sofern zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart wird oder sich aus der Leistungsbeschreibung des Veranstalters keine anderslautenden Regelungen ergeben, räumt der Veranstalter dem Teilnehmer das einfache, örtlich und zeitlich unbeschränkte Recht ein, die überlassenen digitalen Inhalte im Rahmen des vertraglich vereinbarten Zwecks zu nutzen.
  6. Die Weitergabe der digitalen Inhalte oder Vervielfältigungen dessen sowie die Einräumung der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Veranstalters.
  7. Soweit sich der Vertrag auf die einmalige Bereitstellung eines digitalen Inhalts bezieht, wird die Rechtseinräumung erst wirksam, wenn der Teilnehmer das vertraglich geschuldete Entgelt vollständig gezahlt hat. Sofern zwischen den Parteien vereinbart, kann der Veranstalter dem Teilnehmer eine Benutzung der digitalen Inhalte auch schon vor vollständiger Zahlung des Entgelts vorläufig einräumen. Ein Übergang der Rechte findet durch eine vorläufige Einräumung der Rechte durch den Veranstalter nicht statt.
13. Kündigung wegen höherer Gewalt und aus verhaltensbedingten Gründen
  1. Wird die Leistungserbringung des Veranstalters infolge höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, kann der Veranstalter den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist gegen Erstattung eines gegebenenfalls bereits gezahlten Entgelts kündigen. Unter Fälle höherer Gewalt fallen alle bei Vertragsschluss unvorhersehbaren und unvermeidbaren Ereignisse sowie Ereignisse, die selbst im Falle ihrer Vorhersehbarkeit außerhalb der Einflusssphäre des Veranstalters liegen (insbesondere Naturkatastrophen sowie Unwetter ähnlichen Ausmaßes, Seuchen, Pandemien, Epidemien und infektiöse Krankheiten, Krieg oder kriegsähnliche Zustände, Aufruhr, Revolution, Militär- oder Zivilputsch, Aufstand, Blockaden, Behörden- und Regierungsanordnungen, kardinale Rechtsänderungen, Streiks, Unruhen, Aussperrung). Der Veranstalter wird sich bei Ausfall der Veranstaltung um einen Ersatztermin bemühen. Schadensersatzansprüche stehen dem Teilnehmer nicht zu.
  2. Der Veranstalter kann den Vertrag ferner ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Teilnehmer ungeachtet einer Abmahnung durch den Veranstalter das Vertragsverhältnis nachhaltig stört oder wenn der Teilnehmer sich in einem solchem Maß vertragswidrig verhält , dass die sofortige Aufhebung des Vertrags gerechtfertigt ist. In diesem Fall behält der Veranstalter den Anspruch auf das Entgelt. Der Veranstalter muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die dieser aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der dem Teilnehmer von den Leistungsträgern erstatteten Beiträge.
14. Vertragslaufzeit und Kündigung bei Veranstaltungen
  1. Der Vertrag wird befristet, für die aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung des Veranstalters ersichtliche Vertragslaufzeit geschlossen und endet automatisch, wenn die vereinbarten Leistungen vollständig erbracht wurden. In der Regel durch Ende der Veranstaltung (Vor-Ort-Schulung, Live-Schulung, Lerninhalte)
  2. Unberührt bleibt das Recht jeder Partei, den Vertrag aus wichtigem Grunde fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
  3. Der Vertrag kann in Schrift gekündigt werden.